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Wohnung kleiner als im Mietvertrag angegeben: Mieter kann zuviel gezahlte Miete zurückverlangen - Keine Pflicht des Mieters zur Gartenarbeit
AG Bottrop, AZ: 11 C 165/20, 25.08.2021
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Weicht die Flächenberechnung einer Mietwohnung um mehr als 10 % nach unten ab, ist der Mieter berechtigt, rückwirkend für drei Jahre die anteilig zuviel gezahlten Mieten nach den grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 BGB zurückzuverlangen.

Ein Nebenraum, der als Wasch- und Trockenraum auf einer anderen Etage liegt und nur über den Gemeinschaftsflur erreichbar ist, kann bei der Flächenberechnung nicht mitberücksichtigt werden.

Der Vermieter kann bei einem mitvermieteten Garten nicht verlangen, dass der Mieter junge Baumtriebe regekmäßig entfernt. Wenn der Vermieter Abhilfe schaffen will, muss er dies auf eigene Kosten veranlassen.

Der Vermieter kann nicht verlangen, das der Mieter Rasen mähnt und Unkraut jätet. Hierfür gibt es keine Anspruchsgrundlage.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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