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Beauftragung eines Anwalts durch eine nicht offen gelegte Vertretung
OLG Schleswig, AZ: 11 U 138/20, 16.09.2021
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Kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag wegen eines auch fremden Geschäfts, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt, oder soweit dadurch die in anderen Vorschriften des bürgerlichen Rechts vorgesehene Risikoverteilung unterlaufen würde.

Die Beauftragung im Namen eines Gläubigers ergibt sich nicht schon daraus, dass ein Anwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs des Gläubigers beauftragt wird.
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