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Amtspflichtsverletzung einer Stadt bei der Ermittlung des individuellen Betreuungsbedarfs eines Kindes
OLG Schleswig, AZ: 11 U 13/21, 26.08.2021
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Eine Stadt verletzt ihre Amtspflichten bei der Ermittlung des individuellen Betreuungsbedarfs eines Kindes in einer Krippe nicht, wenn sie sich auf schriftliche Angaben der Eltern in einem Anmeldeformular verlässt.

Ein Hinweis in dem Formular darauf, dass bei bestimmten Anmeldezeitpunkten die Chancen auf den gewünschten Krippenplatz höher sind, ist nicht pflichtwidrig.
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Keywords: Schadensersatzanspruch Amtspflichten Krippenplatz Pflegeeinrichtung Prozessbevollmächtigte Krippenplatzkapazitäten Kindertagespflege Bedarf