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Hat ein Arbeitsloser, dessen Frau außer Landes ist, einen Anspruch auf die staatliche Übernahme der Kosten für Bordellbesuche und Pornofilmleihen?
VG Ansbach, AZ: AN 4 K 04.00052, 05.03.2004
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Ein Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfen für Bordellbesuche, das Ausleihen von pornografischen Filmen u.ä. Es handelt sich bei entsprechendem Bedarf um Kosten der allgemeinen Lebensführung, die durch die gewährten Regelsatzleistungen abgegolten sind.
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