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Schadensersatzansprüche für Anleger infolge eines vorsätzlich unrichtigen Verkaufsprospekts zum Aktienerwerb
OLG Frankfurt a. M., AZ: 5 U 78/04, 21.02.2006
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Es genügt im Rahmen des § 826 BGB für die Bejahung des Vorsatzes, dass der Täter die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens voraussieht und mindestens billigend in Kauf nimmt

Die vorsätzliche Erstellung unrichtiger Verkaufsprospekte zum Aktienerwerb ist eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Anleger. Damit steht den Anlegern ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu.

Das Integritätsinteresse des Anlegers, der durch vorsätzlich sittenwidriges Handeln Emittenten geschädigt ist, hat Vorrang vor dem in den Vorschriften der §§ 57, 71 Abs. 2 S. 2 AktG zum Ausdruck kommenden Gedanken der Kapitalerhaltung und Vermögensbindung, zumal der Umstand, dass es im Rahmen einer Schadensabwicklung zu einer Übernahme eigener Aktien kommen kann, lediglich Folge der kapitalmarktrechtlichen Naturalrestitution unter Wahrung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbotes ist. Deshalb stehen das Einlagenrückgewährverbot ( § 57 Akt) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien ( § 71 AktG) einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht entgegen.

Der Anleger ist im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die für den Prospekt Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitteilung nachgekommen wären. Da der Kläger in diesem Fall mangels Börsengangs der Beklagten die Aktien nicht erworben hätte, kann er nach § 249 Abs. 1 BGB Geldersatz in Höhe des für den Aktienerwerb aufgewendeten Kaufpreises unter Anrechnung der erzielten Veräußerungserlöse verlangen.
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