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Zur Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens im Kostenfestsetzungsverfahren, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZB 17/11, 20.12.2011
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1. Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.
2. Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachten im Rahmen einer ex-post-Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat.
Der BGH hat sich in seiner Entscheidung erstmals zur streitigen Frage, ob die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten durch den Prozessgegner aus der ex-ante-Sicht oder aus der post-ante-Sicht zu beurteilen hat, dafür entschieden, gegen eine nachträgliche Betrachtung der Notwendigkeit der Sachverständigenkosten entschieden.

Damit kommt es für die Erstzattungsfähigkeit von Gutachterkosten nur noch darauf an, ob diese im Zeitpunkt ihrer Entstehung als notwendig angesehen werden durften.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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