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Zur Geltendmachung der Kosten eines außergerichtlich hinzugezogenen Steuerberaters im Kostenfestsetzungsverfahren §§ 91, 92, 104 ZPO
OLG Hamm, AZ: I-25 W 287/12, 12.03.2013
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Die Kosten einer Steuerberaterin sind anzusetzen, wenn und soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO notwendig waren. Notwendig gemäß § 91 Abs. 1 ZPO sind Kosten für solche Handlungen, die zur Zeit ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das im Streit befindliche Recht zu verteidigen. Maßstab ist eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei, die die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte, wobei die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf (BGH NJW 2003, 1398, 1399; NJW 2012, 1370ff, Rn. 13).

Nicht erforderlich ist, dass die Einschaltung des Privatsachverständigen den Prozess beeinflusst hat (BGH NJW 2012, 1370ff, Rn. 11 f.).

Die Einschaltung eines Privatsachverständigen darf ex ante als sachdienlich angesehen werden, wenn die Partei aufgrund fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war. Daneben gelten als weitere Kriterien (BGH NJW 2012, 1370ff, Rn. 13):
- Voraussichtliche Eignung des Privatgutachtens zur Rechtsverfolgung
- Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung vorhandener Anknüpfungstatsachen
- Möglichkeit, den Prozesserfolg mit anderen Darlegungs- und Beweismitteln zu fördern
- Kosten des Privatgutachtens.

Die Hinzuziehung eines Steuerberaters ist im Rahmen der üblichen Vergütung erstattungsfähig, wenn der Partei nur durch die Hinzuziehung ihrer Darlegungspflicht genügen konnte (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 499; KG FamRZ 2008, 1200; Zöller/Herget, 29. Aufl., § 91 ZPO Rn. 13, Stichwort: Steuerberaterkosten).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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