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Anspruch auf die Zahlung eines tariflichen Zusatzgeldes
LAG Düsseldorf, AZ: 10 Sa 694/20, 23.07.2021
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Ist eine Arbeitnehmerin an einem Tag, für den ihr die Arbeitgeberin eine Freistellung gemäß § 25 MTV gewährt hat, arbeitsunfähig erkrankt, so geht der Anspruch auf Freistellung nicht durch Erfüllung unter.

Der Freistellungstag ist grundsätzlich nachzugewähren.

Im - hier gegebenen - Einzelfall kann der Arbeitgeberin jedoch die Berufung auf den fortbestehenden Anspruch auf Nachgewährung des Freistellungstags aus Gründen der unzulässigen Rechtsausübung versagt sein mit der Folge, dass gemäß § 25.3 Abs. 3 Satz 2 MTV Metall- und Elektroindustrie NRW der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld gemäß TV T-ZUG wieder auflebt.
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