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Drittes Geschlecht - Verfassungswidrigkeit des Personenstandgesetzes wegen fehlenden positiven Geschlechtseintrag (Divers)
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 2019/16, 10.10.2017
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.

Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts.

Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.?

Mit Blick darauf, dass dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten der Abhilfe zu Verfügung stehen, führt die Verfassungswidrigkeit der mittelbar angegriffenen Vorschriften lediglich zu einer Unvereinbarkeitserklärung. Der Gesetzgeber könnte auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell verzichten oder zusätzlich zur Option des § 22 Abs 3 PStG die Wahl einer einheitlichen positiven Bezeichnung eines Geschlechts, das nicht männlich oder weiblich ist, ermöglichen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Personenstandgesetz Geschlechtseintrag Diskrimminierung Mann Frau männlich weiblich Grundrechtseingriff Mensch binär Identität x m f d divers partielle teilweise Verfassungswidrigkeit verfassungswidrig unrechtmäßig Grundrechte verletzt