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Zum Verbot planmäßig unangemeldeter Corona-Spaziergänge
VG Karlsruhe, AZ: 4 K 185/22, 27.01.2022
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Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Nach Art. 8 Abs. 2 GG können Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz - wie 15 Abs. 1 VersG - oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Nach § 12 Abs. 2 CoronaVO können Versammlungen verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.

Bei den geplanten Zusammenkünften sei eine erhebliche Gefahr für hochrangige Rechtsgüter Dritter zu befürchten, insbesondere dadurch, dass es zu einer erheblichen Anzahl von physischen Kontakten komme, die Mindestabstände nicht eingehalten und keine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung getragen würden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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