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200km/h oder mehr - auch ohne Geschwindigkeitsbegrenzung Mithaftung bei unverschuldeten Unfall
OLG Koblenz, AZ: 12 U 313/13, 14.10.2013
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Bei der gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge bei der Kollision eines bei Dunkelheit von hinten auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h herannahenden Kraftfahrzeugs mit einem beim Überholvorgang auf den linken Fahrstreifen wechselnden Fahrzeug tritt die Haftung des auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugs aus der Betriebsgefahr nicht vollständig hinter dem Verschulden des Fahrstreifenwechslers zurück. ?

Vielmehr ist von einer deutlich erhöhten Betriebsgefahr auszugehen, die daraus resultiert, dass das Fahrzeug die Richtgeschwindigkeit um rund 60 % überschritten und dadurch ein erhebliches Gefahrenpotential geschaffen hat. Es ist eine Mithaftung des von hinten herannahenden Fahrzeugs in Höhe von 40% anzusetzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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