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Wer A sagt muss auch B sagen: Anrechnung von Vorteilen bei fehlerhafter Anlageberatung
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 497/16, 18.10.2018
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Wenn ein Anleger auf der Grundlage eines einheitlichen Beratungsgesprächs zwei verschiedene, ihrer Struktur nach aber gleichartige Anlagemodelle als „Paket“ gezeichnet und dabei eine auf demselben Beratungsfehler beruhende einheitliche Anlageentscheidung getroffen hat, muss er sich, sofern er eines der beiden Geschäfte im Wege des Schadensersatzes rückabwickeln will - etwa weil sich ein Geschäft positiv und das andere negativ entwickelt hat -, auf den Zeichnungsschaden aus dem verlustbringenden Geschäft die Gewinne aus dem positiv verlaufenen Geschäft anrechnen lassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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