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Übersendung eines schriftlichen Vergleichsvorschlags auf einem sicheren Übermittlungsweg
ArbG Stuttgart, AZ: 4 Ca 688/22, 25.02.2022
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Der Versand auf einem sicheren Übermittlungsweg mit einfacher Signatur gemäß § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG (bzw. § 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO) wahrt – anders als die qualifizierte elektronische Signatur – die elektronische Form gemäß § 126a BGB als Ersatz der Schriftform gemäß § 126 BGB nicht.

§ 278 Abs. 6 Satz 1 Var. 1 ZPO enthält kein materielles Schriftformerfordernis im Sinne von §§ 126, 126a BGB. Vielmehr ist die prozessuale Schriftsatzform ausreichend.

Auch ohne qualifizierte elektronische Signatur können Vergleichsvorschläge deshalb gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Var. 1 ZPO durch die Parteien bzw. ihre Vertreter als elektronisches Dokument auf dem Wege des § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG (bzw. § 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO) – d.h. mit einfacher Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg – unterbreitet werden.
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Keywords: Beschlussvergleich schriftlicher Vergleichsvorschlag der Parteien Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg mit einfacher Signatur Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung Erteilung eines Arbeitszeugnisses