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2-Wochen-Zustellfrist des § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG gilt nicht für zweiten Bußgeldbescheid
AG Bottrop, AZ: 29 0Wi-81 Js 1161/21-407/21, 30.03.2022
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Konnte der erste Bußgeldbescheid nicht zugestellt werden und erlässt die Behörde daraufhin einen zweiten Bußgeldbescheid, unterbricht dieser die Verjährung nicht, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten, § 26 Abs. 3 StVG, zugestellt wurde. Die Zwei-Wochen-Frist des § 33 Abs. 1 Nr. 9 OwiG gilt für diesen Fall nicht.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der ursprüngliche Bußgeldbescheid vom 07.04.2021 von der Verwaltungsbehörde (konkludent) aufgehoben worden ist, so war der Erlass des zweiten Bußgeldbescheides nicht geeignet, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Die Rücknahme eines einmal erlassenen Bußgeldbescheides kann nach Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 17. Aufl. 2017, § 33 Rn. 35, nur dann eine erneute Unterbrechung der Verfolgungsverjährung mit dem Erlass eines neuen Bußgeldbescheides bewirken, wenn sachliche Gründe für diese Rücknahme vorhanden sind. Dies ist ausdrücklich dann nicht der Fall, wenn sie wegen eines Zustellungsmangels des zuerst erlassenen Bußgeldbescheides erfolgt.

Die Verwaltungsbehörde hätte also nicht den ursprünglichen Bußgeldbescheid zurücknehmen und einen neuen erlassen dürfen, sondern hätte den Bußgeldbescheid vom 07.04.2021 förmlich zustellen müssen. Dann hätte dieser die Verfolgungsverjährung mit dem Datum der Zustellung unterbrochen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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