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Beschluss über Gesamtjahresabrechnung ist nach der Gesetzesreform nicht als Genehmigung des Vermögensberichts auszulegen/ Rücklagenentnahme darf nicht als Ausgabe verbucht werden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 21/21, 25.03.2022
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Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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