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Gemeinschaftliche Nachlassverwaltung durch Miterben
OLG Frankfurt a. M., AZ: 16 U 131/03, 25.03.2004
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Verfügungen sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände Verwaltungshandlungen nach § 2038 I 2 1. Halbsatz BGB.

Auch die Veräußerungen von Nachlassgegenständen kann eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes im Sinne von §§ 2038 II, 745 III BGB sein.

Die Mehrheit KANN kraft Beschlusses auch im Außenverhältnis Rechtsgeschäfte für die Miterben tätigen, soweit dies zur Ausführung des Beschlusses erforderlich ist Allerdings wird überwiegend die Vertretungsmacht ausdrücklich auf Verpflichtungsgeschäfte beschränkt. Verfügungsgeschäfte werden wegen § 2040 BGB ausgenommen.
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