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Rückforderung bei Schwarzgeldabrede
OLG Stuttgart, AZ: 12 U 190/21, 22.02.2022
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Die Rückforderung eines Geldbetrages scheitert an § 817 Satz 2 BGB, wenn dieser im Rahmen einer Schwarzgeldabrede im Vorgriff auf künftig zu erbringende Leistungen gezahlt worden ist.

Der Ausschluss eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs mit der ihm zukommenden abschreckenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern.?

Weder der vorleistende Unternehmer hat einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Wertersatz für seine geleistete Arbeit noch hat der Auftraggeber einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch, wenn er dem Unternehmer die vereinbarte Vergütung bereits gezahlt hat.?
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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