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Rechtsanwalt kann für Ordnungsmittelantrag nach § 890 ZPO den Gegenstandswert nach dem Wert der Hauptsache festsetzen lassen
LG Mainz, AZ: 11 HK O 13/15, 02.05.2022
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§§ 891 ZPO, 25, 33 RVG

Der Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers auf Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit ist nach § §§ RVG zulässig, da sich die gerichtlichen Gebühren über die Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO nicht nach einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten, sondern nach Nr. 2111 GKG-KV lediglich eine Festgebühr anfällt.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist gem. § 25 RVG am Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten. Der Wert des Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO richtet sich damit nach dem Interesse, dass der Unterlassungsgläubiger an der Einhaltung des ausgesprochenen Verbots hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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