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Instandhaltungsrücklagen sind erst abzugsfähig, wenn sie tatsächlich verausgabt wurden
BFH München, AZ: IX B 144/05, 21.05.2005
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Nach der BFH-Rechtsprechung sind Beiträge zur Instandhaltungsrücklage mit ihrer Zahlung aufgrund der Bindung im Verwaltungsvermögen zwar aus dem frei verfügbaren Vermögen des einzelnen Wohnungseigentümers abgeflossen.

Sie können aber beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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