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Die Kausalität eines Verstoßes gegen die ordnungsgemäße Einberufung einer Eigentümerversammlung gem. § 23 Abs. 2 WEG wird unwiderleglich vermutet
AG Bottrop, AZ: 20 C 62/12, 14.02.2013
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Neu ist die Begründung, nämlich dass der Einberufungsmangel gem. § 23 Abs. 2 WEG die Kausalität der Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung unwiderleglich vermutet wird.
Faktisch hat das Amtsgericht unter Hinweis auf Bärmann/Pick/Merle (§ 23 RdNr. 90, 10. Aufl. WEG-Komm.) Recht, dass ein Einberufungsmangel in der Praxis auf eine unwiderlegbare Kausalitätasvermutung hinausläuft.
Die h.M. in der Rechtsprechung hat sich bisher noch eine Hintertür aufgehalten, indem sie den Einberufungsmangel zunächst kausal für die fehlerhafte Beschlussfassung ansieht, den Beklagten aber die Möglichkeit eingeräumt hat, diese Vermutung durch entsprechenden Vortrag und Beweisangebot zu widerlegen, was in der Rechtssprechungspraxis bisher aber noch nie zu einer erfolgreichen Widerlegung der Vermutung geführt hat.