Detailansicht Urteil
Glücksspielautomaten können nicht nach der Stückzahl besteuert werden; Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvL 8/05, 04.02.2009
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 2868/15, 22.03.2022
-
OVG München, AZ: 4 B 13.144, 25.07.2013
-
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 1054/01, 28.03.2006
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Spielhalle Casino Steuern Gewinn Umsatz Betreiber Gerät Automat pro nach Stück pauschal Spielgerätsteuer Vergnügungssteuer Geldspielgeräte
Ähnliche Urteile
- Kein dauerhafter Leinen- und Maulkorbzwang zulässig, wenn die Behörde die Gefährlichkeit eines Hundes nicht erforscht hat; § 12 Abs. 1 LHundG NRW
- Zur nachträglichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer durch das Amtsgericht zur präventiven Gefahrenabwehr angeordneten Wohnungsdurchsuchung
- Zur Anforderung an den „extremen Ausnahmefall“ im Sinne von § 35 Abs.1 S.1 GewO
- Rücknahme einer fiktiv erteilten Gewerbegenehmigung; Anforderungen an den Betriebssitz eines Mietwagenunternehmers
- Auswahl unter zwei privaten Bewerbern bei der Vergabe der Durchführung von Wochenmärkten.
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Einstimmigkeit Teilungserklärung Anfechtungsklage Wirtschaftsplan Organisationsbeschluss Veränderung Garage Kündigung Schimmel Protokoll Verwalter Makler Kurioses Miete Jahresabrechnung Mietminderung Eigenbedarfskündigung Treppenlift Abmahnung Sondereigentum Beschluss Wohnungseigentümer Arzthaftung Gegenabmahnung Verwaltungsbeirat Telefonwerbung Tierhaltung Nachbarrecht Gemeinschaftseigentum Verkehrsunfall Abschleppen Beirat Nutzungsentschädigung Eigentümerversammlung Wurzeln
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!