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Gefährdung des Straßenverkehrs: Täterschaft oder Teilnahme des mitfahrenden Fahrzeughalters?
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 215/62, 27.07.1962
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Täter einer Straßenverkehrsgefährdung nach StGB § 315a Abs 1 Nr 2 kann nur sein, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. ?

Der in seinem Fahrzeug nur mitfahrende Halter, der einem wegen Alkoholgenusses erkennbar Fahruntauglichen die Führung überläßt, ist auch nicht als Nebentäter aus StGB § 315a Abs 1 Nr 2 strafbar. Er kann allerdings Anstifter oder Gehilfe zu der - vorsätzlichen - Straßenverkehrsgefährdung eines anderen sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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