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Zur Haftung des Verwalters wegen verjährter Hausgeldforderungen; §§ 27 WEG; 280, 286, 387 BGB
AG Naumburg, AZ: 12 C 46/20, 19.03.2021
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Der Verwalter ist verpflichtet, rückständige Hausgelder bei säumigen Eigentümern einzufordern und die Gemeinschaft über Rückstände zu informieren.

Der Verwalter macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er es unterlässt, Außenstände bei den Wohnungseigentümern einzufordern, notfalls mit gerichtlicher Titulierung. Droht die Verjährung, muss er auf den Verzicht der Verjährungseinrede hinwirken.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss sich als Verband die Kenntnis einzelner Wohnungseigentümer von den Hausgeldrückständen nicht zurechnen lassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schadensersatz Regreß Regress Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Haftung