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Von anerkanntem Künstler gefertigte hochpreisige Skulptur ist kein abnutzbares Wirtschaftsgut
FG Leipzig, AZ: 4 K 1959/98, 01.07.2003
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Eine zu einem Preis von 50 000 DM angeschaffte, aus Eisen und Edelstahl gefertigte Skulptur eines international anerkannten Künstlers, der weltweit Skulpturen ausstellt, stellt kein abnutzbares Wirtschaftsgut i.S. des § 2 Satz 1 InvZulG dar.

Kunstwerke, bei denen es sich nicht um Produkte anerkannter Künstler, sondern vielmehr um marktmäßig gehandelte Stücke einer "Gebrauchskunst" handelt, die dem gegenwärtigen Zeitgeschmack entsprechen und erfahrungsgemäß nach einigen Jahren unmodern und weitgehend wertlos werden, stellen abnutzbare Wirtschaftsgüter i.S. des § 7 Abs.1 EStG dar.
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