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Fensteraustausch verweigert: Wohnungseigentümer muss Eigentumswohnung veräußern; § 17 WEG
LG Dortmund, AZ: 17 S 69/21, 14.01.2022
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Gemäß § 17 Abs. 1 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von einem Wohnungseigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen, wenn dieser sich einer so schweren Verletzung der ihn gegenüber den anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht.

Eine schwere Pflichtverletzung kann in der beharrlichen Verweigerung der Duldung und Ermöglichung eines Fensteraustauschs zu sehen sein.

Es ist der Gemeinschaft nicht zuzumuten, auf die Durchführung einer beschlossenen Instandsetzungsmaßnahme auf Dauer verzichten zu müssen, zumal dies für die Beklagte angesichts des geringen Umfangs der beabsichtigten Maßnahme nur einen geringen Aufwand und unerhebliche Unannehmlichkeiten bedeutet.

Eine Abmahnung muss nicht erfolgen, wenn sie von vorneherein unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf Erfolg bietet, was insbesondere der Fall ist, wenn ein Wohnungseigentümer während des gegen ihn laufenden gerichtlichen Entziehungsverfahrens die in der Klage beanstandeten gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen fortsetzt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Abmeierungsklage