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Zur Arglist beim Immobilienkauf bei vereinbartem Gewährleistungsausschluss
AG Bottrop, AZ: 11 C 370/21, 14.07.2022
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Eine Aufklärungspflicht für beseitigte Mängel besteht nur dann, wenn nach der Sanierung Umstände aufgetreten sind, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass die Sanierung nicht fachgerecht ausgeführt ist.

Das bloße,,hätte auffallen müssen" im Sinne einer fahrlässigen Unkenntnis reicht für die Annahme von Arglist nicht.

Ein regelbarer Thermostat, der keinen konkreten Temparatureinstellungen ermöglicht, stellt beim Kauf einer Eigentumswohnung keinen Sachmangel dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Arglistig Verschweigen Aufklärungspflicht Hinweispflicht Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop