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Berufung gegen zweites Versäumnisurteil auch auf die fehlende Säumnis in zwei aufeinanderfolgenden gestützt werden,§ 345, 514 Abs. 2 ZPO
OLG Hamm, AZ: II 8 UF 218/10, 23.02.2011
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Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann gem. § 514 Abs. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen hat oder diese unverschuldet war; dies ist mit der Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO als Berufungsangriff geltend zu machen.

Wird das Nichtvorliegen eines Falles der Versäumung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gerügt, so ist die Berufung als unzulässig nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen; insoweit gilt für eine Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nichts anderes als für die Berufung gegen andere Urteile auch.

Allerdings kann die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil auch darauf gestützt werden, dass das zweite Versäumnisurteil zu Unrecht ergangen ist, weil die Voraussetzungen des § 345 ZPO nicht vorgelegen haben (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 280), also die prozessuale Lage für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils (Säumnis der Partei in zwei aufeinanderfolgenden Terminen) nicht gegeben gewesen sei.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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