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Genehmigung einer Klimaanlage auch ohne Klärung möglicher Immissionen zulässig; §§ 13 Abs. 2, 20 Abs. 4 WEG (sehr fraglich)
AG Ludwigshafen am Rhein, AZ: 2p C 88/21, 26.01.2022
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Zustimmung Genehmigung bauliche Veränderung Klimasplittgerät Lärm Wärme
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Die von einer baulichen Veränderung ausgehenden Beeinträchtigungen nicht in dem Genehmigungsbeschluss abschließend zu regeln, dürfte schon die Bestimmtheit des Beschlusses berühren und auf eine Nichtigkeit hinauslaufen. Die Eigentümer können nur dann ihren Willen auf einer Versammlung bilden, wenn ihnen alle Umstände bekannt sind. Die erforderlichen Informationen hat der die Genehmigung ersuchende Eigentümer beizubringen.
Der Lärm und die mögliche Wärmeentwicklung eines Klimasplitgerätes muss im Vorfeld der Beschlussfassung geklärt werden. Hierzu wird es Herstellerangaben geben. Vorliegend wurde in der Beschlussfassnung noch nicht einmal ein konkretes Modell angegeben, geschweige denn, die möglichen Beeinträchtigungen.