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Erneuerung einer Aufzugsanlage ist keine Instandsetzung; §§ 21 Abs. 5, 22 WEG a.F.
AG Kassel, AZ: 800 C 4204/19, 07.04.2022
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Eine Instandhaltung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nummer 2 WEG a.F. liegt dann vor, wenn der bestehende Zustand erhalten werden soll und hier für pflegende, erhaltende und für vorsorgende Maßnahmen zu Beschlussfassung anstehen.

Instandsetzung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die Wiederherstellung des ursprünglichen ordnungsmäßigen Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums mittels Reparatur oder Ersatzbeschaffung unter Einschluss von Maßnahmen aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen.

Die Erneuerung eine Aufzugsanlage intendiert also nicht Erhaltungsmaßnahmen in Bezug auf die zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung in ihrem damaligen Bestand, sondern zielt auf eine neue Herstellung, was keine Instandsetzung darstellt, wenn dies nicht durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen geboten war.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Modernisierende Instandhaltung