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Zur Abgrenzung modernisierende Instandsetzung und Instandhaltung / bauliche Veränderung, §§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 WEG
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 S 438/10, 28.07.2010
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Eine bauliche Maßnahme, die der Modernisierung des Gemeinschaftseigentums dient, kann bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, Maßnahme der Modernisierung gem. § 22 Abs. 2 WEG oder als "modernisierende Instandsetzung" Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 22 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 WEG sein.

Der Erneuerung der Heizanlage steht nicht entgegen, dass sie derzeit funktionstüchtig ist. Eine Erneuerung ist nicht nur dann notwendig, wenn eine technische Einrichtung endgültig ausfällt, sondern schon dann, wenn sie sich altersbedingt oder aus anderen Gründen in einem Zustand befindet, in dem jederzeit damit gerechnet werden muss, dass wesentliche Teile unbrauchbar werden (OLG Celle WuM 1993, 89 f.; BayObLG ZMR 1994, 279).

Im Zusammenhang mit diesem Austausch der Gesamtanlage ist die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der modernisierenden Instandsetzung nicht darauf beschränkt, die bestehende Öl-Zentral-Heizung durch eine neue Öl-Zentral-Heizung auszutauschen. Vielmehr kann sie auch den Wechsel zu anderen Wärmeerzeugern in Betracht ziehen. Maßgeblich ist allein, dass der Zweck - Heizung der Räumlichkeiten - gleichermaßen durch die neue Anlage erfüllt wird.

Voraussetzung dafür, dass es sich um eine modernisierende Instandsetzung und keine bauliche Veränderung handelt, ist lediglich, dass die Fernwärme bei einem Vergleich zwischen dem wirtschaftlichen Erfolg, den künftigen Kosten, der langfristigen Sicherung des Energiebedarfs und der Umweltverträglichkeit gegenüber der Erneuerung der Ölheizung sinnvoll und vorteilhaft ist (vgl. OLG Hamburg, ZMR 2005, 803). Hierbei ist der Maßstab eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und erprobten Neuerungen gegenüber aufgeschlossenen Eigentümers anzulegen, der gerade bei der technischen Ausstattung des Gebäudes nicht zu eng an dem bestehenden Zustand ausgerichtet werden darf.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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