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Erstattung von Abschleppkosten und Verwaltungsgebühren
VG Aachen, AZ: 6 K 2032/14, 17.11.2015
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Ein Fahrzeug, das im unmittelbaren Einmündungsbereich einer Straße in eine andere Straße und damit im Sinne des § 12 Abs 3 Nr 1 StVO vor einer Einmündung weniger als fünf Meter vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten entfernt geparkt war, kann abgeschleppt werden.

Die Standkosten für ein abgeschlepptes Fahrzeug können nur dann (anteilig) dem Eigentümer auferlegt werden, wenn er rechtzeitig über die Abschleppmaßnahme und den Standort des Fahrzeugs durch die Behörde informiert wurde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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