Detailansicht Urteil
Hälftiger Erwerb eines Grundstücks durch Lebensgemeinschaft zum Bau eines Hauses begründet nicht eine GbR
OLG Hamm, AZ: 8 U 172/20, 06.04.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 38/21, 29.04.2022
-
AG Berlin-Spandau, AZ: 19 C 58/20 WEG, 23.02.2022
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 107/20, 10.11.2021
-
AG Leipzig, AZ: 168 C 7340/19, 14.04.2020
-
AG Köln, AZ: 220 C 332/16, 27.01.2017
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Nichteheliche Lebensgemeinschaft, BGB-Gesellschaft, Auseinandersetzung, Formerfordernis, Aufwendungsersatz Teilung gemeinsames Haus Wohnung Schadensersatz aufwendugnsersatz Geld zurück
Ähnliche Urteile
- Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Haltung eines Wickelbärens
- Zulässigkeit der Beschränkung des Musizierens in der WEG-Hausordnung
- Schadensersatzklage des Leasingnehmers nach Verkehrsunfall mit dem Leasingfahrzeug: Ein Fall für die dolo-agit-Einrede?
- Objektive Verhinderung der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Sache als Eigentumsverletzung
- Eigentumsverletzung durch die Blockade einer Straßenbahnschiene durch ein verunfalltes Kraftfahrzeug
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Miete Protokoll Einstimmigkeit Abschleppen Telefonwerbung Jahresabrechnung Teilungserklärung Mietminderung Wirtschaftsplan Garage Anfechtungsklage Sondereigentum Eigentümerversammlung Beirat Eigenbedarfskündigung Wohnungseigentümer Nutzungsentschädigung Beschluss Verkehrsunfall Nachbarrecht Abmahnung Gegenabmahnung Veränderung Makler Verwalter Organisationsbeschluss Kurioses Schimmel Wurzeln Arzthaftung Gemeinschaftseigentum Treppenlift Kündigung Verwaltungsbeirat Tierhaltung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!