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Unbillige Kostenregelung in der Teilungserklärung kann nicht durch Anfechtung der Jahresabrechnung beseitigt werden; §§ 10, 16 Abs. 2 WEG
AG Stuttgart, AZ: 59 C 172/22 WEG, 27.05.2022
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Enthält die Teilungserklärung keine Kostenregelung und hat die Gemeinschaft keine abweichende Kostenverteilung beschlossen, sind alle Kosten nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.

Ob eine solche Verteilung der Wasserkosten bei einem Teileigentümer, der am Wasserverbrauch nicht beteiligt ist, unbillig erscheint, kann dahingestellt bleiben.

Der Kläger hätte gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG und § 10 Abs. 2 WEG eine andere Verteilung beantragen können. Dies hat er nicht getan. Wenn ein Beschluss über eine abweichende Kostenverteilung nicht zustandekommt oder wenn das Zustandekommen von vornherein aussichtslos erscheint, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Abänderung des Verteilungsschlüssels.

Im Beschlussanfechtungsverfahren kann ein solcher Anspruch dagegen nicht einredeweise geltend werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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