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Formelle Mängel eines Beschlusses: falscher Versammlungsort / falsche Versammlungszeit / falsche Einladung; § 24 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 38/21, 15.09.2022
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Während allein in einer Einladung zur Unzeit oder an einen entfernteren Ort noch kein schwerwiegender Verstoß liegt, mithin die Kausalität zu untersuchen wäre, führen mehrere Einladungsmängel sowie die Einladungshinweise, nicht auf der Versammlung zu erscheinen, dazu, dass die Eigentümer von der Versammlungsteilnahme abgehalten werden.

Insoweit führen Verstöße gegen formelles Recht grundsätzlich nur dann zur Ungültigerklärung, wenn sie sich auf die Beschlussfassung auswirkten. Dabei spricht zwar eine tatsächliche Vermutung für die Kausalität. Allerdings hat der Anfechtende bei einem Einberufungsmangel darzulegen, dass er ohne diesen an der Versammlung teilgenommen hätte.

Bei ausreichender Darlegung des Anfechtenden trägt die Beweislast, wer sich auf die Nichtursächlichkeit beruft. Dabei erfolgt eine Ungültigerklärung nicht, wenn die Nichtursächlichkeit des Fehlers zweifelsfrei feststeht oder kein vernünftiger Zweifel daran in Betracht kommt, dass auch bei ordnungsgemäßer Einladung und Durchführung der Versammlung der Beschluss ebenso zustande gekommen wäre.

Damit allen Wohnungseigentümern die Teilnahme ermöglicht und nicht erschwert wird, muss der Ort der Eigentümerversammlung verkehrsüblich zu erreichen, um den Wohnungseigentümern zumutbar sein (BGH NJW 2002, 1647, 1651) und grundsätzlich allen Wohnungseigentümer die Teilnahme ermöglicht werden. Den Maßstab für die Erreichbarkeit setzt grundsätzlich der selbst nutzende Eigentümer.

Die Versammlungszeit muss verkehrsüblich und zumutbar sein. Eine Einberufung zur "Unzeit" (zB Vormittag oder früher Nachmittag eines Arbeitstages) ist im Regelfall nicht zulässig.

Die Versammlung sollte in der Regel in der Gemeinde stattfinden, in der sich die Wohnanlage befindet, und zwar möglichst in deren Nähe. Nach den Umständen des Einzelfalls kann ein Ausweichen in eine Nachbargemeinde sinnvoll sein, wenn dort eine geeignete Versammlungsstätte zur Verfügung steht. Allerdings muss die Örtlichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutbarer Zeit erreichbar sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop