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Verwalterlose Gemeinschaft wird gemeinschaftlich durch die nicht klagenden Wohnungseigentümer vertreten; §§ 9b, 44 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 202/21, 08.07.2022
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Wird eine Beschlussersetzungsklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht
gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die übri-
gen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf
Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls ist die Klage als unzulässig
abzuweisen.

Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, führt der
Ausschluss des oder der klagenden Wohnungseigentümer in einem Be-
schlussklageverfahren von der nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG angeordneten
Gesamtvertretung dazu, dass die Gemeinschaft in diesem Prozess durch die
übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird. Verbleibt nur
ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er
den Verband im Prozess allein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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