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Fingierter KFZ-Diebstahl? - Welche Tatsachen muss der Versicherungsnehmer beweisen?
OLG Hamm, AZ: 20 U 150/89, 16.05.1990
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Zum Nachweis eines KFZ-Diebstahls reicht es zwar aus, wenn der Versicherungsnehmer Tatsachen beweist, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt, jedoch muss dazu zumindest nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und von dem Versicherungsnehmer nach seiner Rückkehr nicht mehr vorgefunden wurde. Allein die Anzeige bei der Polizei und die Meldung beim Versicherer reichen dafür nicht aus.

Eine Parteivernehmung nach ZPO § 448 kommt nur in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die bestrittene Tatsachenbehauptung der betreffenden Partei besteht, also der sog Anbeweis geführt ist. Darüberhinaus setzt eine Parteivernehmung des Versicherungsnehmers nach ZPO § 448 zum Nachweis des notwendigen Minimalsachverhalts voraus, daß keine Umstände gegen seine Darstellung sprechen, er insbesondere auch subjektiv glaubwürdig ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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