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Gelegentlich aufgestellter Fahnenmast als bauliche Veränderung? - §§ 14, 22 WEG
OLG Hamm, AZ: 15 W 73/04, 18.01.2005
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Der Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit darf nicht dahingehend verstanden werden, dass die Veränderung eine feste Verbindung mit dem Grundstück voraussetzt. Vielmehr kann auch das Aufstellen von Anlagen oder Einrichtungsgegenständen im Einzelfall eine bauliche Veränderung darstellen.

Als bauliche Veränderung scheiden vielmehr nur solche Veränderungen aus, die von vorneherein kurzfristiger Natur bzw. auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind.

Auch wenn keine optische Beeinträchtigung durch den Sockel eines Fahnenmastes vorliegt, liegt aber bereits infolge des Sockels eine Beeinträchtigung durch eine Veränderung der Nutzungsmöglichkeit der Gartenfläche vor.

Die bestimmungsgemäße Nutzung des Sockels besteht nämlich gerade in dem Aufrichten eines beflaggten Fahnenmastes.

Abgesehen von der optischen Veränderung, die mit einer Beflaggung verbunden ist, liegt in dem Zeigen einer bestimmten Flagge regelmäßig eine Meinungs- oder Sympathiekundgebung, die jedenfalls bei einer relativ kompakt gebauten Wohnungsanlage, wie sie hier vorliegt, von außen stehenden Dritten auch auf die weiteren Miteigentümer bezogen werden kann. Hierdurch kann sich auch ein verständiger Miteigentümer, der den Inhalt der jeweiligen Kundgabe nicht teilt, durchaus belästigt fühlen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop