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Rechtmäßigkeit eines Ausschluss aus städtischer Musikschule
VGH Mannheim, AZ: 9 S 2497/86, 30.10.1986
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Wird eine Jugendmusikschule als unselbständige öffentliche Anstalt einer Gemeinde und öffentliche Einrichtung im Sinne der GemO BW § 10 Abs 2 betrieben, so ist für Streitigkeiten um Zulassung oder Ausschluß des durch die Widmung begünstigten Personenkreises der Verwaltungsrechtsweg gegeben, auch wenn es sich nicht um Einwohner der Gemeinde handelt.

Ist der Zugang zu einer Städtischen Musikschule öffentlichrechtlich geregelt, so ist im Zweifel auch eine öffentlichrechtliche Ausgestaltung des konkreten Benutzungsverhältnisses anzunehmen.
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