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Braucht WEG-Verwalter zur Anschaffung einer neuen Hebeanlage eine Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft?
AG München, AZ: 483 C 249/20, 03.12.2020
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Für außergewöhnliche Maßnahmen, die nicht dringend, also aufschiebbar sind, kann der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur mit Ermächtigung der Wohnungseigentümer für die Wohnungseigentümergemeinschaft Verträge abschließen bzw. Aufträge erteilen.

Der Austausch einer Hebeanlage stellt weder eine laufende Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung iSv § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 WEG noch eine iSv § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 WEG, Abs. 1 Nr. 3 WEG dringende Maßnahme zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, sofern der Defekt an der Hebeanlage allein dazu führt, dass die Entsorgung der Einheit eines Wohnungseigentümers von Abwasser nicht mehr gewährleistet werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Wohnungseigentümergemeinschaft, Hebeanlage, Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum, Prozessführungsbefugnis, gewillkürte Prozessstandschaft, Delegation aufschiebbar außerordentlich besonders