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Fiktive Schadensberechnung im Mietrecht; auch bei Veräußerung der Mietsache im beschädigten Zustand zulässig
AG Ludwigsburg, AZ: 3 C 449/22, 30.08.2022
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Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 BGB dürfen auch im Mietrecht anhand den für die Instandsetzung oder Instandhaltung oder für den Rückbau erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten („fiktiven“) Kosten bemessen werden; dies gilt auch, wenn der Vermieter die Mietsache im beschädigten Zustand veräußert, ohne dass die Mängel zuvor beseitigt wurden.

Zu den Anforderungen an die Leistungsaufforderung mit Fristsetzung beim Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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