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Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wegen Drohung durch Mieter
AG Köln, AZ: 221 C 298/20, 23.09.2021
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Die Drohung mit einem empfindlichen Übel stellt einen schweren Verstoß dar, so dass hier der Ausnahmetatbestand gem. § 543 Absatz 3 Nummer 2 BGB vorliegt, wonach die sofortige Kündigung des Mietverhältnisses aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.

Dem Vermieter ist es insbesondere nicht zuzumuten, erst abzuwarten, bis sich ein solcher Vorfall wiederholt, da er sich damit einer erheblichen Gefährdung aussetzen würde.
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