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Offensichtlich fehlerhafter Mietspiegel nicht anwendbar; §§ 558, 558c, 558d BGB
AG Siegburg, AZ: 123 C 60/21, 29.08.2022
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Ein Mietspiegel einer Stadt, der sich in den letzten 8 Jahren trotz
erheblicher Preissteigerungen unwesentlich verändert hat, stellt keine
geeignete Grundlage für eine Mieterhöhung dar.

Das Gericht kann durch Sachverständigenbeweis die ortsübliche Miete
ermitteln lassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop