Detailansicht Urteil
Mieterhöhung kann auch konkludent erfolgen, §§ 133, 157, 557, 558 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 182/04, 29.06.2005
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Mannheim, AZ: 9 C 77/12, 23.03.2012
-
AG Berlin-Schöneberg, AZ: 6 C 280/09, 02.09.2009
-
LG Berlin I, AZ: 63 T 130/06, 03.01.2007
-
BGH Karlsruhe, AZ: XI ZR 36/98, 06.10.1998
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mieterhöhung Mieterhöhungsbegehren kokludent schriftlich schriftliche ZUstimmung Schriftform Anspruch Vertragänderung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Erforderlichkeit der Kostenaufstellung nach einzelnen Gewerken bei mehreren Modernisierungsarbeiten
- Klärung einer Mieterhöhung im Beweissicherungsverfahren unzulässig; §§ 558a BGB, 485 ff ZPO
- Zur fristgerechten Mieterhöhungsklage bei fehlender beglaubigter Abschrift; §§ 558b Abs. 2 S.3 BGB; 189 ZPO
- Erneute Mieterhöhungsklage nach zwischenzeitlicher Klagerücknahme; § 558f BGB???
- Offensichtlich fehlerhafter Mietspiegel nicht anwendbar; §§ 558, 558c, 558d BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Abschleppen Eigentümerversammlung Veränderung Tierhaltung Beirat Kurioses Eigenbedarfskündigung Jahresabrechnung Gegenabmahnung Wurzeln Verwalter Nachbarrecht Verwaltungsbeirat Nutzungsentschädigung Mietminderung Abmahnung Wohnungseigentümer Anfechtungsklage Schimmel Wirtschaftsplan Organisationsbeschluss Miete Makler Arzthaftung Einstimmigkeit Garage Gemeinschaftseigentum Telefonwerbung Kündigung Beschluss Treppenlift Sondereigentum Teilungserklärung Protokoll Verkehrsunfall
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!