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Zur Verhältnismäßigkeit der Schadensregulierung, bei stark beschädigten Gebäude, § 251 Abs. 2 S. 1 BGB
OLG Frankfurt a. M., AZ: 1 U 104/96, 01.06.2006
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§§ 251 Abs. 2 S. 1, 906 Abs. 2 S.2, 909, 1004 BGB

Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig dann, wenn von einem privatwirtschaftlich genutzten Grundstück (vgl. BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 2; BGHZ 72, 289, 291) auf ein benachbartes Grundstück einwirkende Beeinträchtigungen zwar rechtswidrig sind und daher nicht geduldet werden müssten, der betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden; der Anspruch setzt voraus, dass der Betroffene hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigen. Der Ausgleichsanspruch kann auch durch Schädigungen infolge einer unzulässigen Vertiefung (§ 909 BGB) begründet werden (vgl. BGHZ 147, 45, 49 f.; 101, 290, 294; 85, 375, 384; 72, 289, 292).

Der Eigentümer kann seinen Anspruch nicht auf der Grundlage der notwendigen Sanierungskosten berechnen, wenn die Sanierung im Sinne einer annähernden Wiederherstellung des Zustandes vor den Kanalbauarbeiten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (§ 251 Abs. 2 BGB). Der Anspruch ist auf der Basis des Wertes des Hausgrundstücks vor der Beschädigung abzüglich des danach noch vorhandenen Restwertes zu berechnen.

Mit dem Wiederbeschaffungswert einer vergleichbaren Ersatzsache unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu vergleichen sind nicht die absoluten, sondern die um einen Abzug „neu für alt“ bereinigten Sanierungskosten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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