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Der Besuch mit Hunden von 2-3 mal pro Woche in einer Mietwohnung ist einer Beherbergung gleichzusetzen.
AG Oberhausen, AZ: 37 C 1818/20, 15.11.2022
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Sinn und Zweck einer Unterlassungsverfügung, Hunde zu beherbergen, ist es, die Störungen für die Nachbarschaft zu reduzieren. Diesem Zweck wird nicht entsprochen, wenn die Hunde sich mehrmals in der Woche - also regelmäßig - für eine nicht unerhebliche Zeit in der Wohnung der Schuldnerpartei aufhalten, denn letztlich kommt es kaum darauf an, ob sich die Hunde 24/7 oder einen nicht unerheblichen Teil mehrerer Wochentage in der Wohnung aufhalten.

Bei einem regelmäßigen Aufenthalt von mehreren Stunden an mehreren Tagen der Woche kann nicht mehr von einem einfachen - zulässigen - Besuch gesprochen werden.

Ein Besuch von mehreren Stunden ist nur dann zulässig, wenn es sich um ein Ereignis handelt, dass alle paar Wochen stattfindet oder jedenfalls nicht regelmäßig statffindet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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