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Hundehaltung in Mietwohnung kann nicht mit allgemeinen Erwägungen verboten werden; § 535 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 329/11, 22.01.2013
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§ 535 BGB
Den lediglich mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründeten Hinweis, die Wohnung werde durch die Haltung eines Tieres (Bearded-Collie) in erhöhtem Maße abgenutzt, kann nicht entnommen werden, dass und in welcher Weise die von einem Mieter genutzte Wohnung durch die Haltung des Bearded Collie konkret einer erhöhten Abnutzung unterläge.

Für die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 535 BGB allein maßgebliche mietrechtliche Betrachtung der Haltung des Hundes spielt die Frage der artgerechten Haltung keine Rolle.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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