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Auswahl unter zwei privaten Bewerbern bei der Vergabe der Durchführung von Wochenmärkten.
OVG Münster, AZ: 4 B 996/21, 29.04.2022
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Solange eine Gemeinde ihre öffentlichen Marktplätze entweder selbst oder nach ordnungsgemäßer Vergabe durch einen privaten Dritten weiterhin für die Veranstaltung traditioneller Wochenmärkte (und eingeführter Festveranstaltungen) zur Verfügung stellt, die sie in möglichst unveränderter Form für die Zukunft erhalten und sichern möchte, dürfte es sich weiterhin um zumindest konkludent gewidmete öffentliche Einrichtungen handeln, zu denen allen Marktbeschickern und Einwohnern unter den gleichen Bedingungen Zugang gewährt werden soll.

Bei der im örtlichen Interesse erfolgenden Veranstaltung traditioneller Wochenmärkte dürfte es sich nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht nicht um eine wirtschaftliche Betätigung im Rechtssinne handeln, die den Schranken des § 107 Abs. 1 GemO NRWunterliegt. Sie dürften vielmehr zu den als Einrichtungen der Wirtschaftsförderung in den Privilegierungskatalog des § 107 Abs. 2 GemO NRW) aufgenommenen althergebrachten kommunalen Tätigkeiten der Daseinsvorsorge gehören, die ihren Ursprung in der örtlichen Gemeinschaft hatten.

Den aus dem Betrieb von Wochenmärkten als öffentliche Einrichtungen folgenden öffentlich-rechtlichen Bindungen, etwa an eine Auswahl der Marktbeschicker unter Beachtung von Art. 3 GG bei begrenzter Kapazität, dürfte sich die Gemeinde auch aufgrund ihrer Grundrechtsbindung aus Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG nicht durch eine "Flucht ins Privatrecht" entziehen können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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