Detailansicht Urteil
Verwalter darf auch ohne Vorbefassung der Gemeinschaft Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen nicht genehmigter Nutzung des Gemeinschaftseigentums gerichtlich durchsetzen
AG Bottrop, AZ: 20 C 15/22, 02.02.2023
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG München I, AZ: 36 S 3944/22, 08.12.2022
-
AG Unna, AZ: 18 C 25/22, 07.12.2022
-
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 135/21, 06.12.2022
-
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 19/22, 11.11.2022
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Erhöhung der Erhaltungsrücklage durch Sonderumlage auch ohne Kostenvoranschläge möglich; § 19 WEG
- Laufenten gehören nicht in eine Eigentümergemeinschaft / WEG-Verband kann Nutzungsrechte der einzelnen Wohnungseigentümer durchsetzen
- Obsiegender Anfechtungskläger muss Kosten der Gemeinschaft anteilig mittragen; §§ 16 Abs. 2, 28 WEG
- Nicht zertifizierter Verwalter darf nicht über den 30.06.2024 zum Verwalter bestellt werden; § 48 Abs. 4 S. 2 WEG
- Wohnungseigentümer hat keinen generellen Anspruch auf Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Jahresabrechnung Eigenbedarfskündigung Makler Arzthaftung Abmahnung Eigentümerversammlung Gemeinschaftseigentum Telefonwerbung Sondereigentum Treppenlift Nachbarrecht Nutzungsentschädigung Beirat Protokoll Organisationsbeschluss Wohnungseigentümer Kurioses Wurzeln Verkehrsunfall Anfechtungsklage Tierhaltung Beschluss Kündigung Gegenabmahnung Veränderung Wirtschaftsplan Verwalter Miete Verwaltungsbeirat Mietminderung Garage Schimmel Teilungserklärung Einstimmigkeit Abschleppen
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Der Gesetzgeber hat in den §§ 19, 20 WEG n.F. ausdrücklich geregelt, dass die Gemeinschaft Nutzungsregelungen und bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums beschließen kann und einem Eigentümer bestimmte Gemeinschaftsflächen zu einer bestimmten Nutzung zuweisen kann, sofern die anderen Eigentümer hierdurch nicht wesentlich benachteiligt werden.
Dies bedeutet allerdings, dass die Gemeinschaft Unterlassungsansprüche solange nicht durchsetzen kann, bis die Wohnungseigentümer über eine Genehmigung oder deren Ablehnung entschieden haben (so auch zutreffend LG Karlsruhe Az. 11 S 135/21; AG Unna Az. 18 C 25/22).
Dies hat nichts mit der Prozessführungsbefugnis des Verwalters zu tun, sondern mit dem Umstand, dass aufgrund der nicht erfolgten Vorbefassung der Wohnungseigentümer ungeklärt ist, ob die Mehrheit der Eigentümer die Nutzung des Garagendaches genehmigt und somit der Anspruch, den der Verwalter hier vollmachtlos durchzusetzen versucht, ins Leere geht.
Daher hätte der Verwalter zunächst eine Versammlung einberufen müssen, um eine Ermessensentscheidung der Wohnungseigentümer herbeizuführen.