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Ferienwohnung darf in Wohnung, nicht aber in einem Ladenlokal betrieben werden; §§ 15 Abs. 3 WEG; 1004 BGB
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, AZ: 72 C 166/18, 28.11.2019
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Die Nutzung als Ferienwohnung dient zu Wohnzwecken und widerspricht damit der Zweckbestimmung als Ladenlokal in der Teilungserklärung.

Denn die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste ist grundsätzlich als Teil der zulässigen Wohnnutzung anzusehen.

Die mit der Nutzung als Ferienwohnung verbundenen Störungen übersteigen vorliegend jedoch bei der gebotenen typischerweisen Betrachtung die mit den mit der vorgesehenen Nutzung als Laden verbundenen Störungen.

Dies gilt wegen der unterschiedlichen Nutzungszeiträume, die beim Laden üblicherweise auf die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten beschränkt sind, bei einer Ferienwohnung hingegen gerade einer solchen Beschränkung typischerweise nicht unterliegen, die Nutzung vielmehr rund um die Uhr erfolgt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop