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Bezeichnung als Ladenlokal in der Teilungserklärung ist zweckbestimmt / Verweis auf Ladenschlussgesetz hat dynamischen Charakter
OLG Hamm, AZ: 15 W 205/06, 23.07.2007
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In der Teilungserklärung ist das Teileigentum als „nicht zu Wohnzwecken dienende Räume im Erdgeschoß (Ladenlokal)" bezeichnet worden. Welche Art der Nutzung nach der in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung zulässig ist, ist durch Auslegung der Regelung der Teilungserklärung festzustellen, die als Teil des Grundbuchinhalts der selbständigen Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt. Diese Auslegung hat allein nach dem objektiven Sinn zu erfolgen, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung aus dem Wortlaut der Teilungserklärung ergibt (vgl. BGH NJW 1998, 3713, 3714).

Diese Auslegung führt hier zu dem Ergebnis, dass die gewählte Formulierung nicht bedeutet, dass in den vorbezeichneten Räumen jede außerhalb eines Wohnzwecks liegende Nutzung verwirklicht werden kann. Denn die in § 2 der Teilungserklärung enthaltene Bezeichnung als Ladenlokal ist in der allgemeinen Vorstellung mit bestimmten Vorstellungen hinsichtlich der Betriebsgestaltung, u.a. wesentlich mit der Einhaltung der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten verbunden (BayObLG WuM 1996, 361f; OLG Hamburg OLGR 2002, 357).

Bei der Teilungserklärung handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG mit der Folge, dass der Sondereigentümer der sich aus der Teilungserklärung ergebenden Nutzungsbeschränkung unterliegt. Das Teileigentum darf daher grundsätzlich zu keinem anderen Zweck genutzt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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